beA: Digitale Unterschrift auch mit DGN Signaturkarte möglich
28.09.2022
Der Umstieg auf die Fernsignatur beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach, kurz beA, führt aktuell zu Problemen. Rechtsanwält:innen können in ihrer Kanzleisoftware Dokumente nicht mehr qualifiziert signieren. Alternativ lassen sich Signaturkarten anderer Hersteller für die rechtsverbindliche digitale Unterschrift nutzen, etwa die DGN Signaturkarte.
Umstieg auf Fernsignatur
Rechtsanwält:innen sind gesetzlich verpflichtet, für die sichere Kommunikation mit der Justiz, den Behörden und untereinander das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Die zur Anmeldung notwendigen beA-Karten laufen seit Anfang September sukzessive aus, da auf die Fernsignatur umgestellt wird. Nach einem Bericht von heise online sind bis zum Jahresende alle Karten unbrauchbar. Die neuen beA-Karten, die von der Bundesnotarkammer (BNotK) ausgegeben werden, lassen sich allerdings nur so lange aktivieren, wie die alte Karte noch gültig ist.
Bei der Fernsignatur befindet sich das höchstpersönliche Zertifikat, durch das die Signatur erzeugt wird, nicht mehr auf der Karte, sondern verbleibt in der Hoheit der Zertifizierungsstelle der BNotK. Im Gegensatz zur kartenbasierten Signatur wird die qualifizierte Signatur somit nicht mehr von der unterzeichnenden Person selbst am Arbeitsplatz erzeugt, sondern in deren Auftrag von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA). Hierzu muss die unterzeichnende Person ihre Identität gegenüber dem VDA sicher nachweisen - mittels der neuen beA-Karte für Fernsignatur und der Eingabe einer PIN.
Keine qualifizierte Signatur mit Kanzleisoftware
Das beA lässt sich entweder browserbasiert mit Login über den Web-Client oder mit einer entsprechenden Schnittstelle der Kanzleisoftware nutzen. Doch ausgerechnet mit der Software-Lösung, die laut Anwaltsblatt den Vorteil hat, dass eine doppelte Anmeldung entfällt und (Mandanten-)Daten automatisch verknüpft werden, gibt es Probleme: "Wie sich herausstellt, können Anwält:innen mit der neuen beA-Karte nicht mehr qualifiziert elektronisch signieren – soweit dafür eine Schnittstelle mit der Kanzleisoftware verwendet wird. Auch die Kommunikation mit Behörden ist dadurch stark eingeschränkt. Qualifizierte elektronische Signaturen sind nur noch über den Web-Client möglich."
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sieht dem Anwaltsblatt zufolge die Kanzleisoftware-Hersteller in der Pflicht, die Fernsignatur in ihre Systeme einzubinden. Bis dies geschieht, bleibt für die gerichtliche Kommunikation nur der Umstieg auf den umständlicheren Web-Client. Alternativ ist ein Versand aus dem eigenen anwaltlichen Postfach möglich. Dabei ist zu bedenken, dass Schriftsätze, die sich an Behörden richten und die Schriftform voraussetzen, immer qualifiziert elektronisch signiert sein müssen.
DGN Signaturkarte für beA geeignet
Anwält:innen sind heise online zufolge zwar gesetzlich verpflichtet, das beA zu nutzen, nicht aber das von der BNotK bereitgestellte Signaturverfahren. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) lasse sich auch mit Signaturkarten anderer Hersteller anbringen. So ist auch die DGN Signaturkarte geeignet, im Rahmen der beA-Kommunikation digitale Dokumente rechtsverbindlich zu unterzeichnen. "Seit dem Sommer nehmen wir eine verstärkte Nachfrage aus der Anwaltschaft nach unseren Signaturkarten wahr", berichtet DGN-Vertriebsansprechpartner Steffen Bucksteeg. "Neben der einfachen Handhabung spielt auch der Kostenfaktor eine entscheidende Rolle." Während der Abruf von Fernsignaturen an Guthaben gebunden ist, die je nach Nutzungsumfang immer wieder aufzuladen sind, wird die DGN Signaturkarte zu einem kostengünstigen Jahrespreis mit unlimitierten Signaturvorgängen angeboten.
Einen weiteren Vorteil der kartenbasierten QES führt die Website beA-ABC auf: "Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet."
Bequeme Stapelsignatur
Die DGN Signaturkarte ist stapelsignaturfähig, d. h. bis zu 254 elektronische Dokumente lassen bequem mit einer einzigen PIN-Eingabe rechtsgültig unterzeichnen. Sie ist in zwei Ausprägungen erhältlich: DGN sprintCard und DGN businessCard. Der Unterschied: Mit der DGN businessCard lässt sich der berufliche Status nachweisen. Dazu wird die (verkammerte) Berufsbezeichnung, Firmen- oder Behördenzugehörigkeit als Attribut auf die Karte aufgebracht.
Dank komfortabler Expressbestellung sind die DGN Signaturkarten auf Wunsch innerhalb weniger Stunden verfügbar. Auch die für den Signaturkarten-Einsatz notwendigen Kartenlesegeräte sind beim DGN erhältlich.
Quellen & weitere Informationen
- heise online: "Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anwälte sollen unterschreiben lassen" (21.09.22)
- Anwaltsblatt: "Fernsignatur beim beA: Alle Anwält:innen brauchen neue beA-Karten" (27.07.22)
- bea-abc.de: "Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten" (31.08.22)
- Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr: "Gemeinsame Stellungnahme SIV ERV 1/2022 zur geänderten Signaturpraxis im beA" (10.08.22)
- Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): "Unterstützte Signaturkarten und Hardware-Token"
- DGN Signaturkarten: Informationen und Bestellung
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Update des Beitrags im April 2023
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