Das vorstehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen besteht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.1 3. Alternative BGB dann nicht, wenn die Ware auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Software dem Kunden zum Download oder per E-Mail zur Verfügung gestellt wird und der Kunde bereits vorzeitig mit dem Herunterladen der Software begonnen hat oder dem Kunde zum Download, per Mail oder in Papierform ein Lizenzschlüssel zur Verfügung gestellt wurde.
Das vorstehende Widerrufsrecht besteht zudem gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 2 3. Alternative BGB bei der Lieferung von Software auch dann nicht, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind.
Schließlich besteht ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 4 Nr. 1 1. und zweite Alternative BGB nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde bei Beantragung einer Chipkarte (Signaturkarte) im Fernabsatz bereits den hierfür erforderlichen Antragsschlüssel in das erforderliche Auftragsformular eingegeben hat und dieses versendet hat.