Startklar für die Telematikinfrastruktur
Die Telematikinfrastruktur vernetzt künftig alle Beteiligten im Gesundheitswesen, um Patienteninformationen sektoren- und systemübergreifend sicher auszutauschen. Beim DGN erhalten Sie die notwendigen technischen Komponenten.
Ausstattungspaket aus einer Hand
Vom Konnektor über das Kartenterminal bis zum VPN-Zugangsdienst - bei uns erhalten Sie ein Rundum-sorglos-Paket für die Anbindung Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur.
Kostengünstige TI-Anbindung
In Kooperation mit Ihrem Praxissoftware-Hersteller und unseren Partnern bieten wir Ihnen das DGN TI Starterpaket zu fairen Konditionen an – bei bewährtem Top-Service.
Das DGN Serviceversprechen
Mit unseren umfassenden Serviceleistungen unterstützen wir Sie bei der Inbetriebnahme der notwendigen Komponenten - für eine sichere und komfortable TI-Anbindung.
E-Health: Digitalisierung des Gesundheitswesens
Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.
TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen
Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).
Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >
Aufbau der Telematikinfrastruktur
Anwendungen der TI
Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.
Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.
Folgende Anwendungen sieht der Gesetzgeber vor:
(inkl. aktuell gültiger Fristen*)
VSDM
Die erste TI-Anwendung, die bereits 2019 eingeführt wurde, war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
- 01.01.19 -
Elektronischer Arztbrief
Arztbriefe sollen mit dem elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
- 01.03.24 -
Elektronischer Medikationsplan
Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
- 01.07.23** -
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Alle Versicherten haben die Möglichkeit, notfallrelevante Informationen (Diagnosen, Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten etc.) auf ihrer eGK eintragen zu lassen, damit diese im Ernstfall schnell abrufbar sind.
- 01.07.23** -
Elektronische Patientenakte (ePA)
Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden können und die einen transparenten Überblick über Gesundheitsdaten bietet.
- 01.07.23 -
eAU
Ersetzt den gelben Schein: Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die AU auf elektronischem Wege direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
- 01.10.23** -
eRezept
Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
- 01.01.24** -
Datenaustausch mit KIM
Kommunikation im Medizinwesen: Nachrichten und Dokumente werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail sicher ausgetauscht. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.
- 01.07.23 -
Datenaustausch mit TIM
Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.
Technische Komponenten für den Anschluss
Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.
Laut BMG-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2023 die folgende Ausstattung Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:
- Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst und der erforderlichen Upgrades (z. B. PTV5-Lizenz für ePA 2.0)
- stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
- ggf. mobile(s) Kartenterminal(s)
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Praxis- bzw. Institutionsausweis (SMC-B)
- ggf. Anpassungen des eingesetzten Softwaresystems (z. B. Praxisverwaltungssystem, kurz PVS)
TI-Starterpaket des DGN
In Kooperation mit verschiedenen PVS-Herstellern und Partnern bietet das DGN ein Ausstattungspaket für die Anbindung von Praxen an die TI an. Es umfasst den DGN TI Konnektor, ein Servicepaket inkl. VPN-Zugangsdienst und Konnektorwartung sowie E-Health-Kartenterminals.
Das DGN TI Paket können Praxen über den Anbieter ihres Praxisverwaltungssystems beziehen.
SMC-B von medisign
medisign, ein gemeinsames Tochterunternehmen des DGN und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, bietet den elektronischen Praxis- bzw. Institutionsausweis (SMC-B) für Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen, Apotheken, Betriebsstätten der Geburtshilfe, Physiotherapie sowie der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege an. Weitere Institutionen folgen.
Elektronischer Heilberufsausweis
Als einer der führenden Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturkarten im Gesundheitswesen bietet medisign elektronische Heilberufsausweise (eHBA) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Psychotherapeut:innen, Hebammen, Pflegekräfte und weitere Heil- und Gesundheitsberufe an.
Der eHBA ist für die Nutzung der TI-Anwendungen erforderlich. Die personenbezogene Mikrochipkarte verfügt über drei Funktionen: Authentifizierung, qualifizierte elektronische Signatur (d.h. rechtsgültige digitale Unterschrift) und Verschlüsselung.
Kosten werden erstattet
Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und den laufenden Betrieb, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt.
Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:
- Aktuell gültige Finanzierungsvereinbarungen für verschiedene Berufsgruppen: GKV-Spitzenverband
- Ärzt:innen & Psychotherapeut:innen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Zahnärzt:innen: Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZBV)
- Apotheker:innen: Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e. V. (DAV)
- Weitere Gesundheitsberufe (u. a. Hebammen, Pflegekräfte, Physiotherapeut:innen): s. GKV-Spitzenverband
- Kliniken: Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Quellen & weiterführende Informationen
- Infos des Gesundheitsministeriums zur Digitalisierung
- § 291 SGB V Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
- Informationen der KZBV zur Telematikinfrastruktur (Stand 1/23, PDF-Format)
- Informationen der gematik zur Telematikinfrastruktur
- Bundesärztekammer: Informationen zur Telematik & Telemedizin
- Bundeszahnärztekammer: Informationen zur Telematik
- KV Rheinland-Pfalz: "BMG passt Festlegung der TI-Finanzierung an" (11.09.23)
* Angaben ohne Gewähr (Stand: 09/2023)
** Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können.
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